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Urteil der Österreichischen Historikerkommission Die wichtigste Beschränkung der Rückstellungen ergab sich daraus, dass sie sich nur auf noch vorhandene und auffindbare Güter bezogen. Damit blieben als zentrale Vermögenskategorien in den Rückstellungsverfahren nach den ersten drei Rückstellungsgesetzen Liegenschaften und mittlere bis größere Betriebe. Liegenschaften waren aufgrund des Grundbuchs leicht zu identifizieren. Betriebe ab einer gewissen Größe hatten auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die NS-Zeit überstanden. Kleine Betriebe hingegen waren mehrheitlich zuerst enteignet und dann aufgelöst (»liquidiert«) worden, sodass nichts mehr vorhanden war, das rückgestellt hätte werden können. Schwierig gestaltete sich auch die Rückstellung beweglicher Güter, wie Hausrat, Bücher, Kunstgegenstände. Bekannte Sammlungen, wie beispielsweise die Bibliothek Arthur Schnitzlers, konnten aufgefunden und letztlich restituiert werden. Die unzähligen entzogenen Gegenstände oder Bücher der einfachen Leute blieben schlicht unauffindbar. Erst mit dem Kunstrückgabegesetz 1998 und der Einrichtung einer Provenienzforschungskommission beim Bundesdenkmalamt begann die Durchsicht der Bestände der Bundesmuseen auf in der NS-Zeit entzogene und den rechtmäßigen Besitzern oder deren Erben nicht rückgestellte Gegenstände. Einzelne Bundesländer, wie Wien, Oberösterreich oder die Steiermark setzten ähnliche Kommissionen für ihren Bereich ein. Die Rückstellungskommissionen legten einzelne Bestimmungen vor allem des Dritten Rückstellungsgesetzes zulasten der geschädigten Eigentümer aus. So musste im Falle einer Rückstellung der Kaufpreis an den gegenwärtigen Inhaber zurückgegeben werden, sofern ihn der Beraubte zur »freien Verfügung« erhalten hatte. Die Rückstellungskommissionen verpflichteten die NS-Opfer oftmals, auch jene Teile des Kaufpreises rückzuerstatten, die der NS-Staat zur Begleichung von Reichsfluchtsteuer oder Judenvermögensabgabe einbehalten hatte. Für die oft mittellosen Überlebenden der NS-Verfolgung war es äußerst schwierig, diese Summen aufzubringen. Die Antragsfristen der Rückstellungsgesetze wurden in unübersichtlicher Weise oftmals um unterschiedliche Zeiträume verlängert – um ein Jahr, um einige Monate, dann wieder ein halbes Jahr, bis sie zwischen 1952 und 1954 endgültig ausliefen. Keine Rückstellungsgesetze gab es für Mietwohnungen, Konzessionen und Urheberrechte. Da vor 1938 fast alle Wohnungen nur gemietet waren, bedeutete dies, dass Rückkehrer aus Konzentrationslagern, Gefängnissen oder dem Exil keine Möglichkeit hatten, die ihnen entzogenen Wohnungen wieder zu beziehen. Bis in die 1950er Jahre wohnten manche Rückkehrer daher in Massenquartieren. |
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