Entschädigung für NS-Opfer
Einführung
Die Opferverbände
Das Opferfürsorgegesetz
Rückstellungen
# Nach dem Staatsvertrag
Sozialversicherungsrecht
Seit den 1980er Jahren
Literatur
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Die Republik Österreich vermied vor allem in Hinblick auf den Staatsvertrag jeden Anschein eines Eingeständnisses einer Mitverantwortung an den Verbrechen des Nationalsozialismus. Die alleinige Verantwortung wurde beim Deutschen Reich bzw. dessen Nachfolger, der Bundesrepublik Deutschland, gesehen. Aus diesem Grund verweigerte Österreich lange Zeit die Leistung von Entschädigungen für nicht mehr rückstellbares entzogenes Vermögen.

Im Staatsvertrag (Artikel 26 Abs. 1) wurde Österreich zu Rückstellungen verpflichtet. Die Westalliierten unter Federführung der USA nahmen diesen Artikel zum Anlass, zusätzlich zu den bereits erfolgten Restitutionsmaßnahmen nun auch Entschädigungen vor allem für entzogenes Bargeld, Wertpapiere, Bankkonten und vor allem für die den Jüdinnen und Juden vom NS-Regime auferlegten besonderen Steuern (Judenvermögensabgabe und Reichsfluchtsteuer) zu verlangen. Nach mehrjährigen Verhandlungen erklärte sich Österreich bereit, einen Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter (»Abgeltungsfonds«) einzurichten, der Entschädigungen für diese Geldwerte und Steuern leisten sollte. Weiters wurden Pauschalzahlungen für eingezogene Lebensversicherungspolizzen geleistet und die Pensionsregelungen für aus Österreich vertriebene und geflüchtete Verfolgte verbessert. Der Abgeltungsfonds wurde allerdings erst 1961 in die Realität umgesetzt, nachdem die Bundesrepublik Deutschland im Abkommen von Bad Kreuznach den Weg für eine deutliche Verbesserung des Opferfürsorgegesetzes frei gemacht und eine deutsche Zahlung auch zu diesem Fonds vereinbart wurde.

Der Staatsvertrag verpflichtete Österreich weiters zur Sammlung erblos bzw. unbeansprucht gebliebenen entzogenen Vermögens und zur Verwertung desselben zugunsten überlebender NS-Opfer. Da ganze Familien vom NS-Regime ausgerottet worden waren und die Rückstellungsgesetzgebung nur eine eingeschränkte Erbfolge vorgesehen hatte, waren beträchtliche Werte nicht rückgestellt worden.


 

 

Entschädigungen und erbloses Vermögen