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Kriegsverbrechergesetz

Am 26. Juni 1945 beschloss die Provisorische österreichische Staatsregierung das Kriegsverbrechergesetz (KVG), das bis zur NS-Amnestie am 14. März 1957 in Kraft blieb.

Mit diesem rückwirkenden Gesetz wurden rechtliche Grundlagen zur Bestrafung von Verbrechen während der NS-Herrschaft geschaffen: Darunter fielen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegshetzerei, Misshandlung, Verletzung der Menschenwürde, Vertreibung aus der Heimat (Deportation), missbräuchliche Bereicherung (»Arisierung«) und Denunziation.

Verbotsgesetz

Bereits am 8. Mai 1945, nur wenige Stunden vor der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht, beschloss der Kabinettsrat der Provisorischen österreichischen Regierung das Verbotsgesetz (VG). Im Verbotsgesetz wurde neben dem Verbot aller NS-Organisationen und der Betätigung für den Nationalsozialismus auch die Bestrafung von illegalen Nazis und Funktionären des NS-Systems vorgesehen sowie der Registrierungsbetrug von ehemaligen Nazis geahndet – alle Nazis hatten nämlich die Pflicht, sich bei österreichischen Behörden nach 1945 registrieren zu lassen. 1947 wurde das Verbotsgesetz novelliert und hieß fortan »Nationalsozialistengesetz«. Bezüglich Verbot der NS-Wiederbetätigung  (§ 3 VG) ist das mehrfach novellierte Verbotsgesetz bis heute in Kraft.


 

 
Nationalsozialistengesetz
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Bundesverfassungsgesetz Nr. 25 vom 17. Februar 1947 über die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz).


Gesetzliche Grundlagen