Entnazifizierung
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Die Entnazifizierung umfasste die Registrierung der ehemaligen NSDAP-Mitglieder, deren zeitweiligen Ausschluss von bestimmten Berufen sowie den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte. Von den fast 700.000 ehemaligen NSDAP-Mitgliedern wurden nach 1945 rund 540.000 registriert, davon galten 98.330 als »Illegale«, die bereits zur Zeit des Verbots der NSDAP (Juli 1933 bis März 1938) in Österreich Parteimitglieder gewesen waren. Diese wurden zusätzlich von den Volksgerichten als »Hochverräter« verfolgt.Alle ehemaligen Parteimitglieder waren zur Entrichtung von »Straf-Steuern« und Sühneabgaben verpflichtet. Von den Entlassungen waren rund 100.000 Staatsbedienstete (d. h. etwa ein Drittel), 36.000 Personen in der Privatwirtschaft und 960 Personen in führenden Positionen in Staat und Wirtschaft betroffen.

Am 17. Februar 1947 trat nach Berücksichtigung zahlreicher alliierter Abänderungswünsche das »Nationalsozialistengesetz« (NSG) in Kraft. Die registrierungspflichtigen Personen wurden nun in »Belastete« und »Minderbelastete« eingeteilt und nach dem Anteil ihrer Betätigung innerhalb der NSDAP beurteilt. Fast alle Registrierten waren »sühnepflichtig«.

Gegen die Aufnahme in die Registrierungslisten bzw. wegen der Nichtaufnahme von Nationalsozialisten in diese Listen konnten Einspruchs- und Beschwerdekommissionen angerufen werden. (§ 7 des Verbotsgesetzes in der Fassung des Nationalsozialistengesetzes 1947 ermöglichte es, gegen die Einstufung als »Belasteter« Beschwerde zu erheben). Beispielsweise wurden die 1946 in die Wiener Registrierungsliste vorgenommenen Eintragungen in 24.000 Fällen beeinsprucht.

Die »Minderbelasteten« erhielten mit dem NSG 1947 wieder das aktive Wahlrecht. Im April 1948 beschloss der Nationalrat die »Minderbelastetenamnestie«, durch die ca. 500.000 Personen amnestiert wurden. Der Kampf aller Parteien um dieses Wählerpotential hatte begonnen; die Entnazifizierung als Massenmaßnahme der politischen Säuberung war damit beendet.

Nationalsozialistengesetz

Nach langwierigen Vorbereitungen und unter Berücksichtigung zahlreicher Einsprüche der vier Besatzungsmächte trat das »Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Behandlung von Nationalsozialisten« (Nationalsozialistengesetz) in Kraft. Gegenüber vorangegangenen Entnazifizierungsmaßnahmen standen nunmehr neben der Frage der Parteizugehörigkeit Ausmaß und Art der nationalsozialistischen Aktivität im NS-Regime im Vordergrund. Die registrierungspflichtigen Personen wurden in »Belastete« und »Minderbelastete« eingeteilt. Die aktiven Nationalsozialisten und Funktionäre des Regimes (»Belastete«) machten rund 10 Prozent der registrierten Nationalsozialisten aus. Bis auf wenige Ausnahmen waren alle 540.000 Registrierten »sühnepflichtig«, die »Minderbelasteten« allerdings nur zeitlich beschränkt.

Die »Sühneabgabe« war eine einmalige Abgabe, deren Prozentsatz vom Vermögen abhing, außerdem hatten alle »Sühnepflichtigen« einen Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer zu bezahlen. Die »Sühnepflicht« hatte darüber hinaus weitere Einschränkungen für die Betroffenen zur Folge, insbesondere auf die Möglichkeit zur Berufsausübung.

Mit dem Nationalsozialistengesetz von 1947 bekamen die »Minderbelaste-ten« das aktive Wahlrecht zurück, vom passiven Wahlrecht und vom Amt der Geschworenen und Schöffen blieben sie noch bis 1948 ausgeschlossen.

Viele Passagen des Nationalsozialistengesetzes waren Kompromisse, die niemanden zufrieden stellten, weshalb die Kritik in der Öffentlichkeit, nicht nur seitens ehemaliger Nationalsozialisten, nicht verstummte. Dies war mit ein Grund, warum das Gesetz nicht die von den Alliierten gewünschte Durchschlagskraft hatte. In vollem Umfang wurde es letztendlich nur ein Jahr lang angewendet, manche Bestimmungen traten überhaupt nie in Kraft.


 

 
Ausstellungskatalogs »Niemals Vergessen«
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Titelseite des Ausstellungskatalogs »Niemals Vergessen«.

Meldeblatt
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Meldeblatt zur Registrierung der Nationalsozialisten.

Registrierte NationalsozialistInnen (Tabelle)
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Registrierte NationalsozialistInnen in Österreich.


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