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Die Entnazifizierung umfasste die Registrierung der ehemaligen NSDAP-Mitglieder, deren zeitweiligen Ausschluss von bestimmten Berufen sowie den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte. Von den fast 700.000 ehemaligen NSDAP-Mitgliedern wurden nach 1945 rund 540.000 registriert, davon galten 98.330 als »Illegale«, die bereits zur Zeit des Verbots der NSDAP (Juli 1933 bis März 1938) in Österreich Parteimitglieder gewesen waren. Diese wurden zusätzlich von den Volksgerichten als »Hochverräter« verfolgt.Alle ehemaligen Parteimitglieder waren zur Entrichtung von »Straf-Steuern« und Sühneabgaben verpflichtet. Von den Entlassungen waren rund 100.000 Staatsbedienstete (d. h. etwa ein Drittel), 36.000 Personen in der Privatwirtschaft und 960 Personen in führenden Positionen in Staat und Wirtschaft betroffen. Am 17. Februar 1947 trat nach Berücksichtigung zahlreicher alliierter Abänderungswünsche das »Nationalsozialistengesetz« (NSG) in Kraft. Die registrierungspflichtigen Personen wurden nun in »Belastete« und »Minderbelastete« eingeteilt und nach dem Anteil ihrer Betätigung innerhalb der NSDAP beurteilt. Fast alle Registrierten waren »sühnepflichtig«. Gegen die Aufnahme in die Registrierungslisten bzw. wegen der Nichtaufnahme von Nationalsozialisten in diese Listen konnten Einspruchs- und Beschwerdekommissionen angerufen werden. (§ 7 des Verbotsgesetzes in der Fassung des Nationalsozialistengesetzes 1947 ermöglichte es, gegen die Einstufung als »Belasteter« Beschwerde zu erheben). Beispielsweise wurden die 1946 in die Wiener Registrierungsliste vorgenommenen Eintragungen in 24.000 Fällen beeinsprucht. Die »Minderbelasteten« erhielten mit dem NSG 1947 wieder das aktive Wahlrecht. Im April 1948 beschloss der Nationalrat die »Minderbelastetenamnestie«, durch die ca. 500.000 Personen amnestiert wurden. Der Kampf aller Parteien um dieses Wählerpotential hatte begonnen; die Entnazifizierung als Massenmaßnahme der politischen Säuberung war damit beendet. Nationalsozialistengesetz |
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